KANN DER FAHRER DIE WAREN LADEN / ENTLADEN?

1 September, 2022 |

In unserer Branche begegnen wir häufig der Praxis, den Fahrer um Hilfe beim Entladen zu bitten oder selbst zu entladen, ohne vorher mit dem Spediteur vereinbart zu haben, dass eine solche Situation stattfindet. Aber wie sieht es mit der Haftung im Falle einer Beschädigung der Ware während einer solchen Be-/Entladung aus?

Verantwortung im Inlandsverkehr in Polen

Inländische Transporte, die von einem Transportunternehmen durchgeführt werden, unterliegen in erster Linie den detaillierten Bestimmungen des Transportgesetzes (PP).

Gemäß Art. 43 dieses Gesetzes, sofern der Vertrag oder eine spezifische Bestimmung nichts anderes vorsehen, „Verladungstätigkeiten liegen jeweils in der Verantwortung des Absenders bzw berufliche Pflichten.

Dies beinhaltet den Ausschluss der Haftung des beschäftigenden Unternehmens, und somit haftet der Arbeitgeber des Fahrers nicht nach Art. 120 §1 des Arbeitsgesetzbuchs („Falls ein Arbeitnehmer einem Dritten bei der Ausübung seiner Arbeitspflicht einen Schaden zufügt, ist nur der Arbeitgeber verpflichtet, den Schaden zu beheben.“) Oder die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 430 („Wer für eigene Rechnung eine Person mit der Ausübung einer Tätigkeit betraut, die bei Ausübung dieser Tätigkeit seiner Leitung unterliegt und seinen Weisungen Folge zu leisten hat, haftet für den schuldhaft verursachten Schaden diese Person bei der Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeit.“).

Der Spediteur hingegen haftet selbstverständlich für Verlust, Mangel oder Beschädigung der Sendung, die von der Annahme bis zur Zustellung entsteht. (Artikel 65.1 des PP-Gesetzes), d. h. während des Transports. Es wird davon ausgegangen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente an den Empfänger freigegeben und die Sendung zum Entladen bereitgestellt wird.

Verantwortung im internationalen Transport

Der internationale Transport wird durch das Übereinkommen über den Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße (CMR) geregelt.

Ähnlich verhält es sich mit dem CMR-Übereinkommen: „(…) der Beförderer ist wie für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen für die Handlungen und Unterlassungen seiner Mitarbeiter und aller anderen Personen verantwortlich, wenn diese Mitarbeiter oder Personen in Ausübung ihrer Aufgaben handeln “ (Artikel 3 der Konvention). Wenn der Beförderungsvertrag daher das Be- und Entladen durch den Fahrer nicht beinhaltet, geht dieser über seine Aufgaben hinaus und schließt die Haftung des Frachtführers aus.

Wie steht es mit der Haftung des Spediteurs, wenn er ausdrücklich zustimmt, vom Fahrer be-/entladen zu werden?

Dann haftet er für Schäden an der Ware. Es sollte jedoch klar gesagt werden, dass er eine Versicherung haben sollte, die das Be- und Entladen abdeckt. Die meisten Carrier-Haftpflichtversicherungen (OCP) decken eine solche Haftung nicht ab. Bevor eine solche Aktivität angeordnet wird, sollte der Eigentümer der Waren daher diese Haftung durch Überprüfung der OCP-Vereinbarung überprüfen.